Restrukturierungsbeauftragte des StaRUG | Aufgaben, Kosten und mehr | StaRUG-Blog | GÖRG Blog

Der Restrukturierungsbeauftragte des StaRUG

Unternehmenssanierungen nach dem StaRUG werden in bestimmten Fällen von einem sog. Restrukturierungsbeauftragen begleitet. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungen zum Restrukturierungsbeauftragten.

restrukturierungsbeauftragter_starug.jpg Quelle: Scott Graham on unsplash.com

Grundsätzlich soll der Schuldner im Rahmen des neuen Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen (StaRUG) eigenverantwortlich die Sanierung übernehmen. Die Instrumente des StaRUG sind Verfahrenshilfen für einen im Kern außergerichtlichen Sanierungsprozess. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit stellt die Bestellung des sog. Restrukturierungsbeauftragten dar.

1. Wann wird ein Restrukturierungsbeauftragter gem. StaRUG bestellt?

Das Restrukturierungsverfahren ist ein schuldnerautonomes Verfahren, was bedeutet, dass der Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen behält und das Restrukturierungsplanverfahren selbst leitet. Wie im Eigenverwaltungsverfahren bleibt er befugt, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten.

In einigen gesetzlich abschließend geregelten Sonderfällen und auf Antrag, kann jedoch ein sog. Restrukturierungsbeauftragter eingesetzt werden. Gedacht als unabhängiges Kontroll- und Vermittlungsorgan, wird der Restrukturierungsbeauftragte in folgenden Fällen von Amts wegen durch das Restrukturierungsgericht bestellt:

  • wenn die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen berührt werden (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG);
  • wenn eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG);
  • in Verbindung mit der Vereinbarung einer Planüberwachung (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG);
  • wenn abzusehen ist, dass ein vorgelegter Plan nur gegen den Widerstand von Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften erreichbar ist (§ 73 Abs. 2 StaRUG).

Im Rahmen der notwendigen Bestellung durch das Gericht dient der Restrukturierungsbeauftragte somit vor allem dem Schutz von Gläubigerinteressen und der Überwachung des Schuldners. Integrität und Effizienz des Sanierungsprozesses sollen durch eine dritte, neutrale Person als vermittelnde und koordinierende Instanz sichergestellt werden.

Das Restrukturierungsgericht ist darüber hinaus befugt einen Restrukturierungsbeauftragten zur eigenen Unterstützung und Entlastung zu bestellen und diesen mit Sachverständigenaufgaben zu betrauen (§ 73 Abs. 3 StaRUG).

2. Was ist ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter?

Neben der notwendigen Bestellung, kann auf Antrag des Schuldners oder 25 % der Gläubiger ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden (§ 77 Abs. 1 StaRUG).

Wieso sollten die Beteiligten sich freiwillig eines solchen Mandatsträgers bedienen, gerade da dessen Kosten im Falle eines Gläubigerantrags von diesen selbst zu tragen sind (§ 77 S. 2 StaRUG)?

Wie der notwendige unterstützt auch der fakultative Restrukturierungsbeauftragte den Schuldner und die Gläubiger primär bei der Ausarbeitung und Verhandlung des Restrukturierungsplans. Der Zweck des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten geht jedoch über den des von Amts wegen bestellten hinaus:

  • Ihm kommt insbesondere auch die Aufgabe zu Informationsungleichgewichte zwischen den Beteiligten auszugleichen und zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen zu vermitteln.
  • Ferner kann die Implementierung einer erfahrenen Fachperson den Restrukturierungsprozess insgesamt beschleunigen.

Da die Einsetzung auf freiwilliger Basis erfolgt, wird der Aufgabenumfang des fakultativen Beauftragten durch den oder die Antragsteller determiniert (§ 77 Abs. 2 StaRUG).

3. Welche Pflichten und Aufgaben hat der Restrukturierungsbeauftragte?

Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des ihn bestellenden Gerichts. Dieses kann von ihm jederzeit Auskunft verlangen und ihn aus wichtigem Grund entlassen (§ 75 Abs. 1, 2 StaRUG).

Er muss seine Aufgaben unparteiisch und mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wahrnehmen. Tut er dies schuldhaft nicht, macht er sich gegenüber den Betroffenen schadensersatzpflichtig (§ 75 Abs. 4 StaRUG).

Der Restrukturierungsbeauftragte ist verpflichtet, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, wenn die Restrukturierung unzulässig wird und daher aufzuheben ist (§ 76 Abs. 1 StaRUG).

Dies ist etwa der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird.

Die weitere Zuordnung von Aufgaben ist weitestgehend dem Restrukturierungsgericht überlassen. Dieses kann den Beauftragten beispielsweise dazu ermächtigen:

  • die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu überprüfen und dessen Geschäftsführung zu überwachen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) StaRUG) sowie
  • vom Schuldner zu verlangen, dass eingehende Gelder nur noch von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur noch von ihm geleistet werden (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) StaRUG).

Wenn zugunsten des Schuldners eine Stabilisierungsanordnung erlassen wurde, soll der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend untersuchen, ob die Voraussetzungen für diese Anordnung noch vorliegen (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 StaRUG).

Der Schuldner ist verpflichtet, den Restrukturierungsbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Geschäftsbücher und -papiere zu ermöglichen (§ 76 Abs. 5 StaRUG).

4. Welche Anforderungen muss ein Restrukturierungsbeauftragter erfüllen?

Bei der Frage nach dem Anforderungsprofil eines Restrukturierungsbeauftragten ist das Gesetz weit gefasst:

Hiernach „[…] ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist […]“

§ 74 Abs. 1 StaRUG

Kandidaten, welche die beschriebenen Anforderungen an Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen, können auch vom Schuldner bzw. von 25 % der Restrukturierungsgläubiger vorgeschlagen werden.

Praxishinweis von Herrn Dr. Jakob Bünemann:

Auf diesem Wege ist es für die Beteiligten möglich, einen bereits vertrauten Berater bestellen zu lassen. Das Restrukturierungsgericht kann von einem solchen Vorschlag nur bei einer offensichtlichen Ungeeignetheit der vorgeschlagenen Person abweichen.

5. Welche Kosten entstehen durch einen Restrukturierungsbeauftragten?

Nach dem StaRUG erfolgt die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten aufgrund angemessener Stundensätze (§ 81 Abs. 1 StaRUG), wobei bei der Bemessung die Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation des Beauftragten und seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen sind.

Die Regelvergütung soll sich auf bis zu EUR 350 pro Stunde für den Restrukturierungsbeauftragten selbst und bis zu EUR 200 pro Stunde für qualifizierte Mitarbeiter belaufen.

Diese Sätze können in Ausnahmefällen überschritten werden, insbesondere, wenn:

  • alle Beteiligten über die Vergütung einig sind (§ 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StaRUG);
  • sich ansonsten keine geeignete Person zur Übernahme des Amtes bereit erklärt (§ 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StaRUG);
  • oder der Fall besonders komplex ist und die Aufgaben eher denen eines Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren ähneln (§ 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StaRUG).

Praxishinweis von Herrn Dr. Jakob Bünemann:

Mit Blick auf die umfangreichen Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten einerseits (z.B. Forderungs- und Sicherheitenprüfung, Prüfung von Absonderungsanwartschaften und Anteils- und Mitgliedschafsrechten der Planbetroffenen, etc.) und seine in § 75 Abs. 4 StaRUG vorgesehene Haftung gegenüber den Betroffenen andererseits, ist davon auszugehen, dass die Praxis in größeren und komplexeren Restrukturierungsfällen von der abweichenden Vergütung Gebrauch machen wird.

6. Was ist der Unterschied zur Sanierungsmoderation?

Die Sanierungsmoderation soll wirtschaftlich oder finanziell notleidende Unternehmen dabei unterstützen mit ihren Gläubigern eine Einigung zu finden und kann bereits erfolgen, bevor ein präventives Sanierungsverfahren eingeleitet wird. Maßnahmen mit Zwangswirkung gegen die Gläubiger können in diesem Rahmen jedoch nicht erwirkt werden.

Der Sanierungsmoderator wird für maximal sechs Monate bestellt und vermittelt während dieser Zeit zwischen Schuldnern und Gläubigern, um wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten zu lösen. Wenn danach die Instrumente des StaRUG zur Anwendung kommen sollen, ist eine Umwandlung der Rolle des Sanierungsmoderators zum Restrukturierungsbeauftragten möglich.

Dr. Jakob Bünemann ist Rechtsanwalt am Kölner Standort von GÖRG. Er berät national und international tätige Unternehmen in sämtlichen Bereichen des Insolvenzrechts, der Restrukturierung und des krisennahen Gesellschaftsrechts.

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