In der Krise bietet sich insbesondere für kleine Unternehmen die sog. Sanierungsmoderation des StaRUG an. Wir erklären, wie sie abläuft und wann sie sinnvoll ist.
Inhalt
- Was ist die Sanierungsmoderation?
- Für wen ist eine Sanierungsmoderation sinnvoll und möglich?
- Wie wird die Sanierungsmoderation beantragt?
- Wie läuft die Bestellung des Sanierungsmoderators ab und welche Anforderungen werden an seine Person gestellt?
- Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Sanierungsmoderator?
- Was bedeutet die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs?
- Kosten der Sanierungsmoderation
- Welche Vor- und Nachteile bietet die Sanierungsmoderation?
1. Was ist die Sanierungsmoderation?
Eine Sanierungsmoderation (§§ 94 bis 100 StaRUG) kann unabhängig vom Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen und dessen Instrumenten durchgeführt werden. Dem Schuldner wird dabei ein Sanierungsmoderator zur Seite gestellt, der zwischen diesem und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten vermittelt.
Im Fokus steht die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts. Auf konsensualer Basis ist die Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches möglich, der bei Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht in der Insolvenz nur eingeschränkt anfechtbar ist.
2. Für wen ist eine Sanierungsmoderation sinnvoll und möglich?
Eine Sanierungsmoderation kommt insbesondere für solche Kleinst- und kleinen Unternehmen in Betracht, die sich eine Beratung und Unterstützung durch professionelle Sanierungsberater nicht leisten können, aber auf externe Unterstützung angewiesen sind.
Darüber hinaus kann sich eine Sanierungsmoderation für jede Art von Schuldner eignen, wenn in Sanierungsverhandlungen der Einsatz einer neutralen Vermittlerperson erforderlich erscheint. Eine Moderation kann dann als Vorstufe zur möglichen Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens dienen.
Die Inanspruchnahme der Sanierungsmoderation ist solange möglich, wie der Schuldner nicht offensichtlich zahlungsunfähig ist oder, falls es sich bei diesem um einen haftungsbeschränkten Rechtsträger handelt, keine offensichtliche Überschuldung eingetreten ist.
3. Wie wird die Sanierungsmoderation beantragt?
Ein Sanierungsmoderator wird nur auf Antrag einer restrukturierungsfähigen Person bestellt, § 94 StaRUG.
Der Antrag ist an das Restrukturierungsgericht zu richten. Folgendes muss er beinhalten:
- Gegenstand des Unternehmens
- Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten
- Verzeichnis der Gläubiger
- Verzeichnis des Vermögens
- Erklärung, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen haftungsbeschränkten Rechtsträger muss sich die Erklärung auch darauf erstrecken, dass keine Überschuldung vorliegt.
4. Wie läuft die Bestellung des Sanierungsmoderators ab und welche Anforderungen werden an seine Person gestellt?
Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, § 95 StaRUG. Auf Antrag des Moderators kann der Bestellungszeitraum um bis zu drei Monate verlängert werden. Dieser Antrag bedarf der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlung einbezogenen Gläubiger. Wird die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt, ist eine Verlängerung bis zu der Entscheidung darüber möglich.
Die Bestellung erfolgt durch das Restrukturierungsgericht und wird nicht öffentlich bekannt gemacht.
Bei dem Sanierungsmoderator muss es sich um eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere unabhängige Person handeln, die jedoch nicht bei Gericht als zur Übernahme des Amtes zulässige Person gelistet sein muss.
5. Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Sanierungsmoderator?
Der Schuldner hat dem Sanierungsmoderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Darüber hinaus erteilt er ihm auf Aufforderung Auskünfte, damit sich dieser ein Bild über die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des Schuldners machen und dessen Angaben überprüfen kann, § 96 StaRUG.
Der Sanierungsmoderator erstattet dem Restrukturierungsgericht monatlich Bericht über Fortgang und Fortschritte der Sanierungsmoderation. Dies dient der Rechenschaftslegung des Moderators gegenüber dem ihn bestellenden Gericht über seine Arbeit. Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder, im Falle eines haftungsbeschränkten Rechtsträger überschuldet, so zeigt der Moderator dies dem Gericht an, sobald er Kenntnis davon erlangt.
Der Sanierungsmoderator untersteht der Aufsicht des Gerichts, wobei sich die Aufsicht durch das Gericht auf die Einhaltung der Berichtspflicht beschränkt. Das Gericht überprüft nicht nur die Einhaltung der monatlichen Fristen, sondern auch, ob die Berichte im wesentlichen Ausführungen zu den Punkten enthalten, zu denen der Sanierungsmoderator mindestens berichten soll. Eine Prüfung der Berichte auf inhaltliche Richtigkeit ist hiermit nicht verbunden, es sei denn, die Berichte sind offensichtlich fehlerhaft oder gehen von offensichtlich falschen Annahmen aus.
6. Was bedeutet die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs?
Für den Schuldner besteht die Möglichkeit, einen mit seinen Gläubigern geschlossenen Vergleich gerichtlich bestätigen zu lassen, § 97 StaRUG. Das Gericht kann die Bestätigung nur unter begrenzten Voraussetzungen ablehnen, zu deren Vorliegen der Sanierungsmoderator gegenüber dem Gericht sachverständlich Stellung nimmt.
Eine Ablehnung kommt gemäß § 97 Absatz 1 StaRUG ausschließlich dann in Betracht, wenn das dem Vergleich zugrundeliegende Sanierungskonzept
- nicht schlüssig ist (Nr. 1),
- nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht (Nr. 1) oder
- keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat (Nr. 2).
Bei einer gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs ist dieser nur noch unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG anfechtbar.
7. Kosten der Sanierungsmoderation
Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche sich nach dem Zeit- und Sachaufwand, der mit der Sanierung verbundenen Aufgaben bemisst, § 98 Absatz 1 StaRUG.
Dabei soll die Berechnung der Vergütung den Grundsätzen folgen, nach denen auch die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten bemessen wird, § 98 Absatz 2 i.V.m. §§ 80 - 83 StaRUG.
Bei der Regelvergütung (§ 98 Absatz 2 i.V.m. § 81 StaRUG) soll die Vergütung dementsprechend im Grundsatz stundensatzbasiert erfolgen. Bei der Bemessung und Festsetzung der Stundensätze durch das Restrukturierungsgericht werden
- die Unternehmensgröße,
- Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und
- die Qualifikation des Sanierungsmoderators sowie der qualifizierten Mitarbeiter
berücksichtigt.
Im Regelfall beläuft sich der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit des Sanierungsmoderators auf bis zu EUR 350 und für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu EUR 200. In besonderen Fällen können Stundensätze festgesetzt werden, welche diese Höchstbeträge überschreiten, § 98 Absatz 2 i.V.m. § 83 StaRUG. Im Einverständnis mit dem Schuldner und dem Sanierungsmoderator sollen zudem andere Vergütungsmodelle zulässig sein.
8. Welche Vor- und Nachteile bietet die Sanierungsmoderation?
Die Sanierungsmoderation bietet Schuldnern die Möglichkeit, sich in einem vertraulich geführten Verfahren durch einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator unterstützen zu lassen, welcher etwaige Sanierungsperspektiven auslotet und die Verhandlungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern moderiert.
Praxishinweis von Frau Julia Nadine Warnke, LL.M.:
Die Vertraulichkeit der Sanierungsmoderation – ein wesentlicher Vorteil dieses Verfahrens – dient auch dem Reputationsschutz des Schuldners, da ein Moderator gegebenenfalls weit im Voraus einer möglichen Insolvenz in Anspruch genommen werden kann. Je früher eine Sanierung durch den Schuldner in Betracht gezogen wird, desto größer sind die Handlungsspielräume und damit letztlich die Erfolgschancen der Bewältigung von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners.
Bei der Sanierungsmoderation handelt sich um ein für den Schuldner freiwilliges Verfahren, in dem – anders als bei den Maßnahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens – Zwangswirkungen gegen die beteiligten Gläubiger nicht erzwungen werden können. Durch die gerichtliche Bestätigung eines konsensualen Vergleichs unterliegt dieser jedoch den gleichen anfechtungsrechtlichen Privilegien wie die Maßnahmen eines Restrukturierungsplans, sodass sich eine Moderation bei nicht zu erwartendem Widerstand der Gläubiger als erster Schritt einer Sanierung anbieten kann.
Sollte sich im Rahmen einer Moderation zeigen, dass das Vorhaben nur gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchsetzbar ist, kann der Schuldner im zweiten Schritt in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen übergehen und die dort zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen, die ihm nach wie vor offenstehen.